Nicht jede Änderung wird automatisch übermittelt: Beamtinnen und Beamte sind weiterhin verpflichtet, beihilferelevante Änderungen selbst der PBeaKK zu melden.
Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die Auswirkungen auf die Beihilfe haben können, müssen weiterhin von den Beamtinnen und Beamten selbst der PBeaKK mitgeteilt werden. Dies betrifft insbesondere Änderungen des Beihilfebemessungssatzes (z. B. 50 %, 70 % oder 80 %).
Die erforderlichen Formulare, darunter „Erstantrag und Änderung in den persönlichen Verhältnissen“, stellt die PBeaKK auf ihren Serviceseiten zur Verfügung.
Änderungen der grundsätzlichen Beihilfeberechtigung, etwa bei Ein- oder Austritten aus dem Geschäftsbereich BMV, Beurlaubungen ohne Dienstbezüge oder Todesfällen, werden dagegen von der BAV bzw. den zuständigen Behörden direkt an die PBeaKK gemeldet.
Unser Tipp: Melden Sie Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse zeitnah, um eine korrekte und reibungslose Beihilfebearbeitung sicherzustellen.