Tarifbeschäftigte, die aufgrund von pflegebedürftigen Angehörigen in Teilzeit arbeiten, bekommen als Ausgleich eine Anrechnung auf die Rentenpunktzahlen.
Doch wie ist es bei Beamtinnen und Beamten?
Um für pflegebedürftige Angehörige die erforderliche Zeit zur aktiven Pflege zur Ver-
fügung zu haben, entscheiden sich Beschäftigte oftmals für eine Teilzeitbeschäftigung.
Dass für Tarifbeschäftigte hierbei als Ausgleich für die reduzierte Arbeitszeit eine An-
rechnung auf die Rentenpunktzahlen erfolgen kann, ist bekannt.
Doch welche Auswirkungen und welche Anrechnungsmöglichkeiten auf die Versorgung
gibt es für Beamtinnen und Beamte, wenn sie wegen Pflegeaufgaben ihre Arbeitszeit
reduzieren? Welche Art der Teilzeitbeschäftigung für Pflegeaufgaben bedingt welchen
Antrag?
Diese Fragen wurden von Mitgliedern an den FWSV herangetragen und wir haben in
den Einzelfällen eine entsprechende Information und Beratung gegeben. Hieraus ist eine
Übersicht entstanden, die wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen.
Die Übersicht zu den Formen der Teilzeitbeschäftigung wegen Pflege und der Zusammen-
hang mit dem Ruhegehalt können Sie in unseren Allgemeinen informationen einsehen.