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14. Januar 2026

Beihilfe

Beschleunigungen in der Beihilfe

Der Deutsche Bundestag hat im Dezember der Einführung von Neuerungen im Bundesbeamtengesetz (BBG) und im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) (BT-Drucksache 21/1926) zugestimmt.

Damit traten zum 01.01.2026 bedeutende Änderungen, vor allem der neue Paragraph 80a BBG, der Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen bringt, in Kraft

  • Kernpunkt: Wenn die Beihilfestelle nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang entscheidet, gilt die beantragte Aufwendung grundsätzlich als erstattungsfähig.
  • Ausnahmen:
    • Wenn eine vorherige Anerkennung erforderlich war und nicht vorliegt.
    • Wenn kein Anspruch bestand und die Antragstellerin bzw. der Antragsteller dies wusste oder grob fahrlässig nicht wusste.

Damit werden Bearbeitungsfristen verbindlich, Verfahren transparenter und die Verwaltung effizienter. 

Der FWSV hat an der Entwicklung der Neuerungen im Bundesbeamtengesetz mitgewirkt und begrüßt diese ausdrücklich. Sie sorgen für:

  • Verbindliche Fristen statt langer Wartezeiten.
  • Mehr Transparenz und Rechtssicherheit.
  • Effizientere Abläufe in der Beihilfebearbeitung.

Jetzt erwarten wir auch eine entsprechende Umsetzung durch die Beihilfestelle